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Satzung des „Gewerbeverein Garding und Mittleres Eiderstedt e.V.“

(Stand 12. Mai 2022)

§1
Zweck des Vereins.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Wirtschaftslebens in der Stadt Garding und Mittleres Eiderstedt zum Wohle des Handwerks, des Handels, der Dienstleistung, der Landwirtschaft und der freien Berufe.
Der Verein setzt damit die Aufgabe fort, die sich der bereits im vorigen Jahrhundert gegründete Gardinger Gewerbeverein „zum Wohle des Handwerkerstandes in der Stadt Garding“ gesetzt hatte. Der Verein berücksichtigt dabei alle Umstände der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung.
Handwerk, Handel, Dienstleistung, Landwirtschaft und freien Berufe werden unter Wahrung ihrer einzelnen Sonderbelange und Sonderaufgaben als wirtschaftliche Einheit des Vereinsgebietes angesehen.

§2
Name des Vereins.

Der Name des Vereines ist: „Gewerbeverein Garding und Mittleres Eiderstedt e.V.“.
Er hat seinen Sitz in der Stadt Garding.

§3
Mitgliedschaft.

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden oder ein namentlicher Vertreter, die im Bereich der Stadt Garding, den Gemeinden Kirchspiel Garding, Katharinenheerd, Tetenbüll, Osterhever, Westerhever, Poppenbüll, Vollerwiek, Welt oder Grothusenkoog ein Gewerbe-, Handels- und Handwerksbetrieb, Dienstleistungseinrichtung betreiben, in der Landwirtschaft oder als Freiberufler tätig sind. Die Vereinsmitglieder müssen entweder im Bereich der Stadt Garding, den Gemeinden Kirchspiel Garding, Katharinenheerd, Tetenbüll, Osterhever, Westerhever, Poppenbüll, Vollerwiek, Welt oder Grothusenkoog ihr Gewerbe ausüben, eine Filiale betreiben oder dort zumindest ihren Hauptwohnsitz haben.
(2) Vereinsmitglieder, jedoch ohne Stimmrecht, können darüber hinaus auch Personen und Vereinigungen werden, die ein unmittelbares Interesse an der gedeihlichen Entwicklung an Garding und dem Mittleren Eiderstedt haben.
(3) Die Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet, ist an den Vorstand zu richten, über die Aufnahme entscheidet der Hauptausschuss.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung, es besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung.

§4
Beiträge.

Die Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und vom Kassierer jährlich erhoben.

§5
Austritt und Ausschluss.

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresschluss erfolgen, wenn die Mitgliedschaft mindestens ein Vierteljahr vorher schriftlich gekündigt worden ist. Trifft für ein Mitglied oder seinen Betrieb der §3 nicht mehr zu, so erlischt seine Mitgliedschaft automatisch mit Ablauf des laufenden Jahres, in welchem diese Änderung eingetreten ist. Kündigungen sind an den Vorsitzenden zu richten. Die Mitgliedschaft verstorbener Mitglieder erlischt im ihrem Tode. Angehörige verstorbener Mitglieder können unter den in §3 genannten Voraussetzung Mitglied werden, wenn sie den Gewerbebetrieb des Verstorbenen fortsetzen oder in ihm tätig sind. Die Ausschließung von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand und den Hauptausschuss, die in einer gemeinsamen Sitzung solche Beschlüsse mit Zweidrittel-Mehrheit fassen müssen.
Ehemalige Mitglieder haben nach Beendigung ihrer selbständigen Tätigkeit die Möglichkeit, ihre Mitgliedschaft als passive Mitgliedschaft zu einem verminderten Beitrag, jedoch ohne Stimmrecht, fortzuführen. Besonders verdiente Mitglieder können aufgrund der Beschlussfassung des Hauptausschusses zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§6
Rechte der Mitglieder.

Alle Vereinsmitglieder haben gleiche Rechte zur Teilnahme und Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins. Hierher gehören vor allem wirtschaftsfördernden Maßnahme des Vereins, alle seine Versammlungen und Veranstaltungen. Soweit die Inanspruchnahme dieser Rechte von der Erfüllung Bestimmter Umlagen oder Beiträge abhängig gemacht ist, sind diese Leistungen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der jeweiligen Rechte.

§7
Pflichten der Mitglieder.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, zur Förderung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen nach besten Kräften mitzuwirken. Insbesondere muss jedes Mitglied den Beschlüssen des Vorstandes und der Ausschüsse Folge leisten, soweit diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffen werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Wahl zum Mitglied des Vorstandes oder eines Ausschusses anzunehmen, soweit es nicht triftige Gründe für seine Ablehnung vorbringt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die durch Einrichtungen des Vereins erwachsenen Kosten, soweit dieselben aus den Erträgen des Vereinsvermögens und sonstige Einnahmen des Vereins keine Deckung finden, durch Sonderbeiträge mit aufzubringen, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung in ihrer Höhe festgesetzt werden müssen.

§8
Organisation.

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Hauptausschuss

§9
Mitgliedervesammlung.

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss im ersten Kalendervierteljahr jeden Jahres abgehalten werden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes, des Hauptausschusses oder auf Grund einer Eingabe von mindestens 10 Mitgliedern unter Angabe des Zwecks statt.
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt auf elektronischem Wege und zwar mindestens 7 Tage vor der Versammlung. Auf ausdrücklichen Wunsch einzelner Mitglieder kann die Einladung per Post versandt werden.
Dringliche Angelegenheiten rechtfertigen eine kürzere Einladungsfrist. Der Behandlung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen folgende Gegenstände:

1. die Abnahme der Jahresrechnung
2. die Wahl des Vorstandes, des Hauptausschusses und sonstiger Ausschüsse
3. die Bewilligung von außerordentlichen Maßnahmen
4. die Schaffung besonderer Einrichtungen
5. die Durchführung besonderer Veranstaltungen
6. die Beschlussfassung über Änderung der Satzung
7. die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, des Hauptausschusses oder einzelner Mitglieder
8. die Auflösung des Vereines.

Beschlussfassungen solcher Art können nur erfolgen, wenn diese Gegenstände in der mit der Einladung allen Mitgliedern bekannt zu gebenden Tagesordnung enthalten sind oder alle anwesenden Mitglieder mit der Beschlussfassung über einen nicht in der Tagesordnung enthaltenen Gegenstand einverstanden sind.

In der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes den Vorsitz. Er eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Er hat das Recht, Mitglieder aus dem Versammlungsraum hinauszuweisen, die seinen zur Leitung der Versammlung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten oder sich störend benehmen.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Die Änderung der Satzung oder die Auflösung, des Vereins kann nur mit dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Verhinderte Mitglieder können sich durch bevollmächtigte Betriebsangehörige mit vollen Rechten vertreten lassen.

Bei Auflösung des Vereins soll das Vereinsvermögen der Stadt Garding mit der Maßgabe übergeben werden, dass die Erträge aus dem Vermögen selbst einem sich neu gründenden Verein mit gleicher Zielsetzung für die Förderung des Wirtschaftslebens der Stadt Garding ausgehändigt werden muss.

Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§10
Der Vorstand.

Der Vorstand besteht aus vier Personen:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellv. Vorsitzenden
3. dem Kassierer
4. dem Schriftführer

Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch Stimmzettel gewählt. Offene Wahlen durch Zuruf sind gestattet, wenn niemand widerspricht. Jedes Vorstandsmitglied muss in einem gesonderten Wahlgang mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt werden. Falls die absolute Mehrheit beim ersten Wahlgang nicht erreicht wird, kommen die beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl in die engere Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert drei Jahre. Die Reihenfolge des Ausscheidens wird im ersten und zweiten Jahr durch das Los, dann durch das Dienstalter bestimmt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich und zwar durch den Vorsitzenden bzw. Stellvertreter und den Kassierer bzw. Schriftführer.
- Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte selbständig nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand hält je nach Bedarf Vorstandssitzungen bzw. gemeinsame Sitzungen mit dem Hauptausschuss ab.

Der Vorstand ist verpflichtet, die vollständige Buchführung, die ordnungsmäßige Kassenführung und die regelmäßige Einhebung der Beiträge durch den Kassierer zu überwachen. Er kann jederzeit unvermutete Revisionen der Kassenführung durchführen. Für das jeweils vom 1. März bis 28/29. Februar laufende Geschäftsjahr ist, bis zur Mitgliederversammlung im ersten Vierteljahr des folgenden Jahres ein Jahresabschluss aufzustellen, der zusammen mit dem Kassenbuch und sämtlichen Belegen vor Beginn der Versammlung von zwei zu Kassenprüfern bestellten Mitgliedern zu prüfen ist. Der Kassierer hat auch für eine ordnungsmäßig geführte Mitgliederliste Sorge zu tragen.  

§11
Der Hauptausschuss.

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins wird ein Hauptausschuss gebildet.
Die Aufgaben dieses Hauptausschusses sind:
1. Vorbereitung und Durchführung besonderer wirtschaftsfördernder oder werbemäßiger Maßnahmen und Veranstaltungen,
2. Kontaktaufnahme und Einschaltung von Behörden und Fachverbänden zur Erreichung dieser Ziele,
3. Wahrung der besonderen Belange der einzelnen Berufsstände innerhalb und außerhalb des Vereins.

Der Hauptausschuss besteht aus 10 Mitgliedern.

Die Wahl des Hauptausschusses erfolgt in der Mitgliederversammlung nach dem System wie bei den Vorstandswahlen. Die Wahl der Hauptausschussmitglieder erfolgt auf vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 
Bei der Sitzungen des Hauptausschusses nimmt der Vorstand teil. 
In den Versammlungen des Hauptausschusses führt der Vorsitzende des Vorstandes den Vorsitz. Er eröffnet, leitet und schließt die Versammlung.